01•
Haager Apostille.
Damit öffentliche Dokumente, die im Ursprungsland ausgestellt wurden, in Spanien Rechtswirkung entfalten können, müssen sie ordnungsgemäss durch die Apostille von Den Haag legalisiert werden, die vor ihrer Vorlage auf den Balearen bei der zuständigen Behörde dieses Landes eingeholt werden muss.
02•
Offizielle beglaubigte Übersetzung
Dokumente, die in einer anderen Sprache als Spanisch ausgefertigt sind, müssen für ihre volle Gültigkeit in Spanien von einer offiziellen beglaubigten Übersetzung ins Spanische begleitet werden, die von einem zugelassenen beeidigten Übersetzer angefertigt wurde, um ihre Wirksamkeit im Verfahren der Nachlassannahme und -verteilung sicherzustellen.
03Mehrsprachige Dokumente
Wenn Dokumente ursprünglich in einer mehrsprachigen Fassung ausgefertigt wurden, die Spanisch enthält, ist eine zusätzliche beglaubigte Übersetzung nicht erforderlich; sie müssen jedoch gemäss dem Haager Abkommen gleichermassen mit einer Apostille versehen sein, um von den spanischen Behörden anerkannt zu werden.
04Überprüfung durch den Notar
Es ist dringend zu empfehlen, dass sowohl die ausländischen Dokumente als auch ihre beglaubigten Übersetzungen vom beurkundenden Notar überprüft werden, um ihre formale und materielle Integrität zu überprüfen, bevor die Nachlassverfahren und die Steuerbearbeitung bei der ATIB fortgesetzt werden.